{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-04-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-42_2022-04-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4685e8b9c4e8b8d86eb9043feab849831afe630539dcaa07ac2c6da7b8982d575e0944455a531b37e8e3a32391cd81ac&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_42", "Checksum": "aca6b5d7ecba43e9f7145323d7189e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:29", "Checksum": "5a7f7ddb492628ee4c05196427d94b1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42\nRegeste:\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2021 42\n\nOberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident\nOberrichter lic.iur. St. Dalcher\nOberrichter Dr.iur. A. Staub\nGerichtsschreiber MLaw O. Fosco\n\nUrteil vom 11. April 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,\nvertreten durch die Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________,\nAnklägerin und Berufungsbeklagte,\n\ngegen\n\nB.________, geb. tt.mm.1967 in C.________, deutscher Staatsangehöriger,\nwohnhaft in D.________\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,\nBeschuldigter und Berufungskläger,\n\nbetreffend\n\nMissbrauch von Ausweisen und Schildern\n\n(Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht\ndes Kantons Zug vom 25. Oktober 2021; SE 2021 18)\nSeite 2/20\n\nSachverhalt\n\n1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________\n(nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 26. Mai 2021 vor, der Aufforderung des\nStrassenverkehrsamt des Kantons Zug (nachfolgend: Strassenverkehrsamt)\nvom 9. März 2020, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des auf die F.________\nAG (nachfolgend: F.________ AG) eingelösten Personenwagens ZG XXXXX innert fünf\nTagen abzugeben, aus Unachtsamkeit keine Folge geleistet zu haben.\n\n2. Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend:\nVorinstanz) fand am 25. Oktober 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines\nerbetenen Verteidigers statt. Nach der Befragung des Beschuldigten und dem Parteivortrag\ndes Verteidigers – der Beschuldigte verzichtete auf ein Schlusswort – wurde die Verhandlung\nunterbrochen. Das Urteil wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (SE GD\n13); am 27. Oktober 2021 meldete die Verteidigung Berufung an (SE GD 15).\n\n3. Das von der Vorinstanz am 9. November 2021 versandte, schriftliche begründete 17-seitige\nUrteil wurde den Parteien am 10. November 2021 zugestellt. Der Urteilsspruch lautete wie\nfolgt:\n\n\"1. Der Beschuldigte B.________ wird des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern\ngemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen.\n\n2. Er wird dafür bestraft mit\n2.1 einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 145.00 unter Gewährung des bedingten\nStrafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;\n2.2 einer Busse von CHF 150.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer\nFreiheitstrafe von einem Tag.\n\n3. Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 680.00 Untersuchungskosten\nCHF 2'000.00Entscheidgebühr\nCHF 160.00 gerichtliche Auslagen\nCHF 2'840.00Total\n\nund werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\n4. Der Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner erbetenen\nVerteidigung nicht entschädigt.\n\n5. [Rechtsmittel]\"\n\n4. Mit Rechtsschrift vom 11. November 2021 reichte die Verteidigung namens und auftrags des\nBeschuldigten bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend:\nGericht) die Berufungserklärung ein (OG GD 2).\n\n5. Die Verfahrensleitung übersandte der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom\n16. November 2021 ein Exemplar der Berufungserklärung und setzte der Staatsanwaltschaft\nwie auch der Verteidigung verschiedene Fristen (OG GD 3).\nSeite 3/20\n\n6. Mit Eingabe vom 25. November 2021 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, drei der\nEingabe beiliegende Arztzeugnisse der Hausärztin des Beschuldigten, G.________, zu den\nAkten zu nehmen (OG GD 4). Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Eingabe vom 8. Januar\n2022 keine Einwände gegen den Beweisantrag der Verteidigung vor, so dass dieser mit\nPräsidialverfügung vom 14. Februar 2022 gutgeheissen wurde (OG GD 6 und 7). In der\ngleichen Präsidialverfügung wurden auch die Formalien der Berufungsverhandlung\nbekanntgegeben (OG GD 7). Der Beschuldigte wurde mittels separater Vorladung\nvorgeladen (OG GD 8).\n\n7. Einige Tage vor der Berufungsverhandlung wurde praxisgemäss ein aktueller\nStrafregisterauszug des Beschuldigten beigezogen (OG GD 9).\n\n8. Am 11. April 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte und\nsein erbetener Verteidiger teilnahmen (OG GD 10). Der Verteidiger stellte an der\nBerufungsverhandlung folgende Anträge (OG GD 10/2):\n\n\"Ein fahrlässiger Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG liegt nicht\nvor. B.________ ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.\n\nBeim beantragten Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung auf die Staatskasse zu\nnehmen.\n\nB.________ steht sodann eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung\nseiner Verfahrensrechte zu. Zu entschädigen sind die Kosten der Verteidigung in den beiden\ngerichtlichen Verfahren. Es wird beantragt, diese Entschädigung nach richterlichem Ermessen\nfestzusetzen, da der Aufwand der Verteidigung vor beiden Instanzen ausschliesslich die Instruktion\ndurch den Klienten sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an den beiden Verhandlungen betroffen\nhat.\"\n\nErwägungen\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n"}