21. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung, der Einziehung und der Forderungen aus den Verfahrenskosten aufrechterhalten bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel verstrichen sind: