13. Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'570.35 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen. 15. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.a.________AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 16. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.b.________Ltd.. werden auf den Zivilweg verwiesen.