11. Das Guthaben auf dem beschlagnahmten auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 0273- 107677.XXX bei der M.________Bank wird nach Einziehung des Betrags gemäss Ziff. 19 zur Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet, soweit diese nicht mit den ihr zustehenden Entschädigungen verrechnet werden können. 12. Die Privatklägerin B.a.________AG wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen.