und werden zu 60 % (CHF 10'896.00) der Beschuldigten, zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.a.________AG und zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.b.________Ltd.. auferlegt. Im Umfang von 20 % (CHF 3'632.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 10. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 4'023.10 (MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO).