8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen. Seite 121/123 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 18'000.00Entscheidgebühr CHF 160.00 Auslagen CHF 18'160.00Total