7. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO).