Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. hat keine separate Parteientschädigung geltend gemacht, da die Kosten vollumfänglich von der B.a.________AG getragen würden (OG GD 9/5/3 Ziff. 79). Seite 120/123 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. September 2021 ergangene Freispruch der Beschuldigten D.________ betreffend mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, in Rechtskraft erwachsen ist.