Die Honorarnote vom 3. Mai 2022 (OG GD 9/5/3/4) ist hingegen nicht zu beanstanden. Die Berufungsverhandlung ist jedoch zusätzlich mit sechseinhalb Stunden zu berücksichtigen und der in der Kostennote bereits aufgeführte Aufwand für das Studium des Urteils und der Seite 119/123