bzw. BC.________Anwaltskanzlei aus. Dabei ging es offenbar um das Schlichtungsverfahren, welches mit Gesuch vom 11. März 2022 von der B.a.________AG, vertreten u.a. durch Rechtsanwalt BB.________, BC.________Anwaltskanzlei, eingeleitet wurde (OG GD 9/5/2/1). Auch dieser Aufwand steht somit nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und kann hier nicht berücksichtigt werden. Auch die Honorarnote vom 31. März 2022 (OG GD 9/5/3/3) enthält mehrere Kontakte mit Rechtsanwalt BB.________; dieser Aufwand ist vorliegend zu kürzen. Die Honorarnote vom 3. Mai 2022 (OG GD 9/5/3/4) ist hingegen nicht zu beanstanden.