Weiter wird darin auch das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die Berufungsanmeldung und die telefonische Besprechung mit der Klientschaft aufgeführt. Dies wurde bereits in der Kostennote vom 20. Juni 2021 vor der Vorinstanz geltend gemacht (SG GD 6/1/17 Beilage 42) und von der Vorinstanz in ihrer Schätzung berücksichtigt (OG GD 1 E. G.II.2.1.4). Die Honorarnote vom 7. Februar 2022 (OG GD 9/5/3/2) weist eine E-Mail-Korrespondenz sowie ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt BB.________ bzw. BC.________Anwaltskanzlei