3.2.4 Für das Berufungsverfahren macht die Privatklägerin B.a.________AG einen Aufwand von total CHF 20'552.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 9/5/3/1-4). Die Honorarnote vom 1. Oktober 2021 (OG GD 9/5/3/1) enthält eine E-Mail-Korrespondenz betreffend "motions prosecutor / summary GS / BD.________ case". Dabei ging es offenbar um einen anderen Fall, weshalb diese Position nicht berücksichtigt werden kann. Weiter wird darin auch das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die Berufungsanmeldung und die telefonische Besprechung mit der Klientschaft aufgeführt.