Für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren setzte die Vorinstanz den Aufwand auf CHF 15'130.99 fest. Da die Privatklägerin im Verfahren 2A 2015 109 (das Verfahren 2A 2016 75-76 war nicht mehr relevant, da die Privatklägerstellung verneint wurde) nur zu 40 % obsiegt hat (zu entschädigender Gesamtaufwand, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt = 50 %, davon Unterliegen zu 1/5 zufolge der Freisprüche = 40 %), ist diese Entschädigung auf CHF 6'052.40 zu kürzen. Zusammengefasst hat die Beschuldigte die Privatklägerin B.a.________AG für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen.