Anders als noch vor Vorinstanz wird die Beschuldigte vorliegend für mehr Zahlungen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Die Privatklägerin obsiegt in den Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 dennoch insgesamt nur zu 32% (zu entschädigender Gesamtaufwand abzgl. 20% Unterliegen im Verfahren 2A 2016 75-76 = 80%, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt = 40 %, davon Unterliegen zu 1/5 zufolge der Freisprüche = 32%), weshalb diese Entschädigung auf CHF 21'827.65 zu kürzen ist. Für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren setzte die Vorinstanz den Aufwand auf CHF 15'130.99 fest.