3.2.3 Die Vorinstanz hat den Aufwand geschätzt. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Notwendigkeit der Schätzung und dem geschätzten Aufwand ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Privatklägerinnen haben an der Berufungsverhandlung auch nichts konkret dagegen vorgebracht. Es kann deshalb auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1 E. G.II.2.1). Die anwaltlichen Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren schätzte die Vorinstanz auf 250 Stunden und setzte die Kosten auf CHF 68'211.47 (inkl. Auslagen und MWST) fest.