Nicht geltend gemacht würden die Kosten und Aufwendungen, welche der B.a.________AG intern entstanden seien. Die B.b.________Ltd.. mache keine Prozessentschädigung geltend, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich durch die B.a.________AG getragen worden seien (SG GD 9/2/2 Ziff. 50-55, 61). Im Berufungsverfahren wurde nichts wesentlich Neues vorgebracht. Der Privatklägervertreter führte lediglich zusätzlich aus, dass bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen sei, dass der effektive Schaden wesentlich höher sei als geltend gemacht und die Entschädigung im gesamten vom Gericht für angemessen bestimmten Umfang Seite 118/123