Positionen, welche sich nicht eindeutig auf die in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwürfe bezogen hätten, seien ausgesondert und in den Belegen geschwärzt worden. Für die Berechnung der Entschädigung sei ein Ansatz von CHF 300.00 gewählt worden, da es sich angesichts der Komplexität der Materie, der aufwändigen Beschaffung von Beweismitteln, der Aktenmenge, der schwerfälligen Untersuchungsführung und diverser prozessualer Fragen um einen besonderen Fall gehandelt habe. Nicht geltend gemacht würden die Kosten und Aufwendungen, welche der B.a.________AG intern entstanden seien.