§ 15 Abs. 1 AnwT liegt nicht vor. Die Kosten der anwaltlichen Verteidigung sind daher auf insgesamt CHF 12'557.80 (inkl. MWST) festzusetzen. Davon sind der Beschuldigten 40 % (CHF 5'023.10) zu ersetzen. Da der Aufwand im Zivilpunkt im Vergleich zu den restlichen Fragen untergeordnet erscheint, Seite 117/123 werden die Privatklägerinnen verpflichtet, der Beschuldigten gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von je CHF 500.00 zu bezahlen. Im Restbetrag von CHF 4'023.10 ist die Beschuldigte durch die Gerichtskasse zu entschädigen.