Ansonsten erscheint die Kostennote angemessen. In der Kostennote ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung nicht enthalten (OG GD 9/5 S. 12). Die Verhandlung von sechseinhalb Stunden (OG GD 9/5), das Studium des Berufungsurteils und die Nachbesprechung (ermessensweise vier Stunden) ist daher zusätzlich zum Aufwand gemäss Kostennote zu entschädigen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 53 Stunden. Anzuwenden ist jedoch ein Stundenansatz von CHF 220.00 und nicht wie von der Verteidigung angenommen CHF 300.00. Ein besonderer Fall i.S.v. § 15 Abs. 1 AnwT liegt nicht vor.