3.1.4 Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung der Beschuldigten einen Aufwand von CHF 14'733.35 (inkl. MWST) geltend. Auslagen wurden nicht geltend gemacht (OG GD 9/5/4/1). Der in der Kostennote aufgeführte Aufwand für das Studium und die Analyse des begründeten Urteils des Strafgerichts, inkl. Erstellen einer Aktennotiz, wird bereits von der Entschädigung für die Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren umfasst (vgl. OG GD 1 E. G.II.1.1.1), weshalb er hier nicht nochmals berücksichtigt werden kann. Ansonsten erscheint die Kostennote angemessen.