3.1.3 Die Beschuldigte ist daher für ihre anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 zu entschädigen. Der durch die Zivilklage verursachte Aufwand ist gering. In der Kostennote sind keine spezifischen Positionen zur Zivilklage aufgeführt und die Ausführungen der Verteidigung zu diesem Punkt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren äusserst kurz. Entsprechend sind die Privatklägerinnen nicht zu einer Entschädigung der Beschuldigten zu verpflichten, sondern ist diese vollumfänglich aus der Staatskasse zuzusprechen.