Es wird deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. G.II.1.1.1). Da die Beschuldigte in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil zu vier Fünfteln kostenpflichtig wird, ist sie entsprechend für das Verfahren 2A 2015 109 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." nur zu einem Fünftel zu entschädigen. Für das Verfahren 2A 2016 75 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" ist sie hingegen vollumfänglich zu entschädigen.