3.1.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Angemessenheit des Verteidigungsaufwands (insbesondere Kürzungen des Stundenansatzes und des Zeitaufwands) und dem zusätzlich zu entschädigenden Aufwand für die Hauptverhandlung ist zuzustimmen, zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts dagegen vorgebracht hat. Es wird deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. G.II.1.1.1).