Sie obsiegt hingegen teilweise betreffend die Ersatzforderung, die nun höher ausfällt. Die Kosten des Berufungsverfahren sind nach dem Gesagten zu 60 % der Beschuldigten sowie zu je 10 % den Privatklägerinnen aufzuerlegen und zu 20 % auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Entschädigung 3.1 Beschuldigte 3.1.1 Die Beschuldigte wird seit dem 19. August 2015 durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________ erbeten verteidigt (D 2/1/1 f.; D 2/1/1 f. [Verfahren 2A 2016 75-76]). Mit Honorarnoten vom 25. Mai 2020 und 20. Juni 2021 hat dieser für den Zeitraum 17. August 2015 bis 20. Juni 2021 Seite 116/123