Im Eventualstandpunkt obsiegen sie jedoch teilweise, da die Beschuldigte für mehr Zahlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt wird als noch vor Vorinstanz. Sie unterliegen hingegen wieder im Zivilpunkt, da die Forderungen auf den Zivilweg verwiesen werden. Auch unterliegen sie betreffend die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt schliesslich ebenfalls teilweise im Strafpunkt, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgt. Sie obsiegt hingegen teilweise betreffend die Ersatzforderung, die nun höher ausfällt.