Weiter unterliegt sie in der Folge auch im Kosten- und Entschädigungspunkt sowie betreffend Einziehung und Ersatzforderung. Teilweise obsiegt sie jedoch betreffend die Zivilklagen, da diese gemäss ihrem Eventualantrag auf den Zivilweg verwiesen werden. Die Privatklägerinnen unterliegen im Strafpunkt ebenfalls teilweise, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Privatbestechung erfolgt. Im Eventualstandpunkt obsiegen sie jedoch teilweise, da die Beschuldigte für mehr Zahlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt wird als noch vor Vorinstanz.