Der restliche Fünftel (CHF 6'500.50) wird auf die Staatskasse genommen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2016 75 von CHF 2'393.00 sind vollumfänglich vom Staat zu tragen. Da der Aufwand der Vorinstanz für die Behandlung der Zivilklagen im Verhältnis gering ausfiel, wird auf eine Kostenauflagen zulasten der Privatklägerinnen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2 Berufungsverfahren