_____ AG" (CHF 1'500.00). Damit werden der Beschuldigten 71.1% (CHF 9'600.00 von CHF 13'500.00) der ihre Person betreffenden gerichtlichen Entscheidgebühr auferlegt und die restlichen 28.9% (CHF 3'900.00.00) auf die Staatskasse genommen. Von den gerichtlichen Auslagen von CHF 600.00 sind folglich CHF 426.60 (71.1 %) der Beschuldigten aufzuerlegen und CHF 173.40 (28.9 %) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2015 109 werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln (CHF 26'001.90) auferlegt. Der restliche Fünftel (CHF 6'500.50) wird auf die Staatskasse genommen.