Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und einer entsprechenden Gehilfenschaft zum Nachteil der H.________ AG kommt Art. 426 Abs. 2 StPO in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ebenfalls nicht zur Anwendung. Damit sind die gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/5) Untersuchungs- und die gerichtlichen Kosten dieses Verfahrensteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.