ist die Beschuldigte von sämtlichen Tatvorwürfen freizusprechen. In diesem Zusammenhang könnten ihr höchstens zivilrechtliche Pflichtverstösse zur Last gelegt werden, welche sich in blossen Vertragsverletzungen erschöpfen, weshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils keine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgen kann. In der Anklage werden folgende Kommissionszahlungen genannt (GD 1/1 Ziff. 1.2.1.10):