2.1.2 Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Schuldspruch betreffend die Zahlungen der V.________Ltd., der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd./Z.________Ltd. nach Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Gleiches gilt aufgrund des sehr engen Sachzusammenhangs und der nicht ausscheidbaren Kosten für den Freispruch hinsichtlich der Zahlungen der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 und 26. August 2013 sowie der Zahlung der W.________Ltd./Z.________Ltd. vom 17. Februar 2015. Bezüglich der Zahlungen der X.________Ltd. ist die Beschuldigte von sämtlichen Tatvorwürfen freizusprechen.