2.1.1 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf CHF 15'000.00 und die Auslagen auf CHF 600.00 festgesetzt, wobei vier Fünftel den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." und zu einem Fünftel den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" betreffen (OG GD 1 E. G.I.2). Die Festsetzung der Gebühr und die Aufteilung auf die Verfahrenskomplexe ist zu bestätigen, zumal die Parteien im Berufungsverfahren auch nichts dagegen vorgebracht haben.