Die letztgenannten kumulativen Voraussetzungen stehen nach Auffassung des Bundesgerichts im Einklang mit der herrschenden Lehre und Praxis zum früheren Recht, sodass daran festzuhalten ist; dies soll nicht nur für den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch für denjenigen der Privatklägerschaft gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1).