Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt war. Die letztgenannten kumulativen Voraussetzungen stehen nach Auffassung des Bundesgerichts im Einklang mit der herrschenden Lehre und Praxis zum früheren Recht, sodass daran festzuhalten ist;