erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt war.