433 Abs. 1 StPO anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere vor, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat (da diesfalls die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften), wenn komplexe, nicht leicht überschaubare Straffälle vorliegen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein