Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1).