bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3 m.H.). Erschöpfen sich die der beschuldigten Person vorgeworfenen zivilrechtlichen Pflichtverstösse in blossen Vertragsverletzungen, sind sie nicht adäquat-kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens sowie die damit verbundenen Ermittlungstätigkeiten und rechtfertigen keine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Das Strafverfahren dient nicht als (kostengünstiges) Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 4).