1.1 Die gerichtliche Entscheidgebühr beträgt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Das gleiche gilt gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG für das Berufungsverfahren. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann sie bis auf das Doppelte des ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG).