_ besteht darin ebenfalls entgegen der Auffassung der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 369; OG GD 9/5/4 Ziff. 189) nicht, da lediglich der Anteil der Beschuldigten verwertet würde (vgl. OG GD 1 E. Seite 111/123 H.I.4.2). Gleich verhält es sich mit dem beschlagnahmten Bargeld, der Geschenkmünzen und dem Guthaben auf dem gemeinsamen Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank. Auch darüber kann G.________ ohnehin nicht alleine verfügen (vgl. Art. 201 Abs. 2 ZGB).