In der Sache wird einzig der Beschuldigten verboten, das Grundstück zu veräussern. Da Gesamteigentum vorliegt und die Gesamteigentümer nur gemeinsam handeln können, wirkt sich dies lediglich faktisch auf den Ehemann der Beschuldigten aus. Die Beschlagnahme ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 368; OG GD 9/5/4 Ziff. 188) auch nicht unverhältnismässig, weil es sich um die Familienwohnung des Ehepaares und ihres Sohnes handelt. Denn die Familienwohnung ist nicht unpfändbar (vgl. Art. 92 SchKG).