5.3 Die Verteidigung machte geltend, die Eigentumswohnung dürfe nicht zur Sicherstellung der Ersatzforderung beschlagnahmt werden, da sie im Gesamteigentum des Ehepaars D.________ und G.________ stehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Ersatzforderungsbeschlagnahme bei Eigentum eines Dritten unzulässig (SG GD 9/2/5 Ziff. 367; OG GD 9/5/4 Ziff. 187). Vorliegend wird nicht Eigentum eines Dritten beschlagnahmt, sondern Eigentum der Beschuldigten. In der Sache wird einzig der Beschuldigten verboten, das Grundstück zu veräussern.