Auch die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte (inkl. des Grundstücks) ist zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff SchkG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel.