5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegte, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vom 22. April 2020 nur gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO – und nicht auch auf Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB – angeordnet. Eine gerichtliche Verwendung als Substrat für Ersatzforderungen ist aber dennoch möglich (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 334 ff.) bzw. die "Umdeutung" einer auf Art. 70 StGB gestützten Beschlagnahmeverfügung in einen Ersatzforderungsarrest zulässig, wenn den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.8).