Denn die Ersatzforderung kann grösstenteils mit den beschlagnahmten flüssigen Mitteln sichergestellt werden. Weiter ist die Beschuldigte in einem 100 %-Pensum tätig und erzielt ein jährliches Einkommen von ca. CHF 200'000.00. Auch ihr Ehemann ist vollzeiterwerbstätig (OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5-8). Weder die Beschuldigte noch ihre Familie gerät daher durch die Ersatzforderung in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis. Seite 110/123 5. Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte