Deshalb wird auf den tiefsten und damit für die Beschuldigte vorteilhaftesten Wechselkurs der einzelnen Zahlungen abgestellt. Am 21. März 2014 war der Wechselkurs mit 0.8828 am tiefsten (, besucht am 20. Juni 2022). Somit beläuft sich die Ersatzforderung auf CHF 435'771.40. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der Beschuldigten ernstlich behindern würde. Denn die Ersatzforderung kann grösstenteils mit den beschlagnahmten flüssigen Mitteln sichergestellt werden.