Folglich ist auf eine Ersatzforderung von USD 493'624.16 zu erkennen. Die Umrechnung dieser Ersatzforderung in CHF hat grundsätzlich zum Kurs im Tatzeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2009, 6B_91/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.4.1). In casu kann nicht eruiert werden, welche Zahlungen zu welchem Anteil am vorhandenen deliktischen Vermögen und folglich an der Ersatzforderungen beteiligt sind. Deshalb wird auf den tiefsten und damit für die Beschuldigte vorteilhaftesten Wechselkurs der einzelnen Zahlungen abgestellt.