Die USD-Guthaben wurden – wie bereits erwähnt – im Auftrag der Staatsanwaltschaft zum Kurs von 0.938800 (P.________Bank) bzw. 0.929686 (M.________Bank) in Schweizer Franken gewechselt. Da nicht zu eruieren ist, in welchem Verhältnis die ehemaligen USD-Guthaben noch vorhanden sind, wird im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" der für die Beschuldigte vorteilhaftere Umrechnungskurs von 0.929686 angewendet. Das noch vorhandene deliktische Vermögen beläuft sich somit auf USD 424'848.16. Folglich ist auf eine Ersatzforderung von USD 493'624.16 zu erkennen.