sind deliktischer Herkunft (E. E.3.6.3). Die direkte Zusprechung an die B.a.________AG ist zu bestätigen. Allerdings kann die Umrechnung in CHF nicht zum Kurs im Rechtskraftzeitpunkt erfolgen. Denn es darf einerseits nicht mehr zugesprochen werden, als die Beschuldigte tatsächlich erhalten hat. Andererseits soll auch der gesamte Betrag abgeschöpft werden, da sich Verbrechen nicht lohnen sollen. Je nach Entwicklung des Wechselkurses bis zum Rechtskraftzeitpunkt könnte daher zu viel oder zu wenig abgeschöpft werden. Für die Umrechnung ist daher auf den Wechselkurs am Tag der Zahlung abzustellen.