4.1 Wie die Vorinstanz bei der Darlegung der Rechtsgrundlagen, auf welche verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, ist die Einziehung subsidiär zur direkten Aushändigung an den Geschädigten (OG GD 1 E. H.I.2.1). Die Vorinstanz hat USD 40'050.00 bzw. den entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt ab dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank direkt der Privatklägerin B.a.________AG zugesprochen (OG GD 1 E. H.I.2.5, Disp.-Ziff. A.9). Die USD 40'050.00 Seite 109/123